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- Erstmals deutlich mehr als 100.000 Arbeitssuchende in Wien
Der Anstieg der Arbeitslosigkeit in Wien setzt sich auch im Novmebr 2011 fort. Erstmals deutlich mehr als 100.000 vorgmerkte Arbeitssuchende beim AMS Wien. - SOCIUS startet die Aktion: GUTES TUN
Der Verein SOCIUS startet die Aktion GUTES TUN mit einer eigenen Website. Eine Sammelaktion für alte Computer und Handy, sowie für leere Tinten- und Tonerkartuschen. Damit wird von SOCIUS ein weiterer Beitrag für Müllvermeidung und sinnvolle Wiederverwendung gesetzt. Mit dem Erlös werden die Projektkosten finanziert.
Anspruchsvoraussetzungen für die Bedarfsorientierten MindestsicherungDer Erhalt einer Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung setzt den Einsatz der eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) sowie der eigenen Arbeitskraft von arbeitsfähigen Personen voraus. Im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden allerdings auch klare Ausnahmen formuliert, sowie Freibeträge festgelegt.
Vermögen wird für den Erhalt einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung grundsätzlich einzusetzen sein. Von einer Verwertung werden jedoch ausgenommen sein:
Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind;
Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichende Infrastruktur) benötigt werden;
angemessener Hausrat;
Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe der 5-fachen Leistungshöhe für Alleinstehende (2010: ¤ 3.720);
sonstige Vermögenswerte ausgenommen Immobilien, soweit sie den o.a. Freibetrag nicht übersteigen und solange die Leistungen nicht länger als 6 unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden
Fragen und Hilfe zur Mindestsicherungwir helfen Ihnen zu Ihrem Recht Wir beantworten kompetent offene Fragen, unterstützen im Umgang mit Behörden und leisten Hilfe.
Häuser oder Eigentumswohnungen, die dem eigenen Wohnbedarf dienen, müssen nicht verwertet werden. Da es sich bei einer Immobilie allerdings um einen Vermögenswert handelt, kann nach einer 6-monatigen Schonfrist eine Sicherstellung im Grundbuch zum Zweck der Ersatzforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen.
Für Ersparnisse wird einen Vermögensfreibetrag in Höhe des 5-fachen der Leistungshöhe für Alleinunterstützte vorgesehen (im Jahr 2010: EUR 3.720).
Kraftfahrzeuge, welche berufsbedingt oder aus anderen besonderen Umständen heraus (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichende Infrastruktur) benötigt werden, müssen grundsätzlich nicht verwertet werden.
Häuser oder Eigentumswohnungen, die dem eigenen Wohnbedarf dienen, müssen grundsätzlich nicht verkauft werden. Da es sich bei einer Immobilie allerdings um einen Vermögenswert handelt, kann nach einer 6-monatigen Schonfrist eine Sicherstellung im Grundbuch zum Zweck der Ersatzforderung der Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen.
Andere Liegenschaften wie z.B. Wochenendhäuser müssen vor der Inanspruchnahme der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verwertet werden.
BezieherInnen einer Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, soweit sie arbeitsfähig sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft einzusetzen. Die für den Einsatz der Arbeitskraft maßgebenden Kriterien sind grundsätzlich dieselben wie im Arbeitslosenversicherungsgesetz.
Trotz an sich bestehender Arbeitsfähigkeit darf der Einsatz der Arbeitskraft allerdings nicht verlangt werden von Personen...
die das Regelpensionsalter erreicht haben;
mit Betreuungspflichten für Kinder, welche ihr 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern keine geeignete Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist;
mit Betreuungsleistungen gegenüber Angehörigen (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen;
die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwerstkranken Kindern (vgl. §§ 14a, 14b AVRAG) leisten;
die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen (ein Studium zählt hier nicht dazu).
Ein Studium, selbst wenn es vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, ist nicht als Erwerbs- oder Schulausbildung zu werten. Es stellt daher keine Ausnahme für den Einsatz der Arbeitskraft dar. BezieherInnen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft einzusetzen und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Dies kann im Falle eines Studiums nicht angenommen werden.
Zur Unterstützung von Studierenden sollen weiterhin die Leistungen aus dem Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) wie z. B. die Studienbeihilfe dienen.
